Rechtliches
Haftungs- und Vertragsregelungen
Vertragsbausteine zu Laufzeit, Haftung, Verschwiegenheit und Datenschutz. Sie ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und gelten für die jeweils bezeichnete Vertragsart. Fassung v2.9, Rechtsstand 11. August 2026.
Vertrag 1
Externes Projektmanagement
Vertrag 1
Externes Projektmanagement
§ 1 Vertragslaufzeit und Beendigung
- (1)Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
- (2)Die ordentliche Kündigung des Vertrages ist für beide Vertragsparteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende zulässig (§ 621 BGB). Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform (z. B. E-Mail).
- (3)Die Parteien sind sich darüber einig, dass es sich bei den vereinbarten Tätigkeiten nicht um Dienste höherer Art handelt, die nur aufgrund besonderen Vertrauens übertragen werden. Das Recht zur jederzeitigen, fristlosen Kündigung gemäß § 627 BGB wird einvernehmlich ausgeschlossen.
- (4)Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) bleibt für beide Vertragsparteien unberührt.
§ 2 Verschwiegenheit und Datenschutz
- (1)Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zugänglich werdenden Informationen, Daten sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben (§ 2 GeschGehG).
- (2)Diese Pflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden der empfangenden Partei bekannt werden.
- (3)Der Auftragnehmer ist berechtigt, Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses unter Beachtung der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu verarbeiten.
- (4)Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach der Beendigung dieses Vertragsverhältnisses für einen Zeitraum von 3 Jahren vollumfänglich bestehen.
Vertrag 2
Externe VEFK (Verantwortliche Elektrofachkraft)
Vertrag 2
Externe VEFK (Verantwortliche Elektrofachkraft)
§ 1 Laufzeit und Beendigung des Mandats
- (1)Das Mandat und die damit verbundene Übernahme der Anlagenverantwortung als externe Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) werden auf unbestimmte Zeit vereinbart.
- (2)Der Vertrag kann von beiden Parteien ordentlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden (§ 621 BGB). Die Kündigung hat mindestens in Textform (z. B. E-Mail) zu erfolgen.
- (3)Da die Übernahme der Aufgaben einer VEFK eine langfristige Betriebsorganisation und Rechtssicherheit erfordert, wird das gesetzliche Kündigungsrecht zur fristlosen Auflösung bei Vertrauensverhältnissen gemäß § 627 BGB ausdrücklich abbedungen und ausgeschlossen.
- (4)Eine fristlose Kündigung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 626 BGB zulässig (z. B. bei grober Verletzung der elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften).
§ 2 Verantwortungsbereich, Haftung und Freistellung
- (1)Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die strafrechtliche Personenverantwortung der externen VEFK (§ 222 StGB) vertraglich nicht ausgeschlossen werden kann.
- (2)Eine zivilrechtliche Haftung der VEFK für Sach- und Vermögensschäden bei leichter Fahrlässigkeit wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die VEFK haftet im Rahmen dieses Mandats ausschließlich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
- (3)Für den Fall, dass die VEFK von Dritten (z. B. Behörden, Berufsgenossenschaften, Geschädigten) aufgrund eines Schadensereignisses in Anspruch genommen wird, das auf einer lediglich leichten Fahrlässigkeit der VEFK beruht, verpflichtet sich der Auftraggeber, die VEFK von allen finanziellen Ansprüchen, Bußgeldern und Verfahrenskosten im Innenverhältnis vollständig freizustellen.
- (4)Unterlässt der Auftraggeber die Umsetzung einer in Textform erteilten Sicherheitsaufforderung oder Mängelrüge der VEFK aus Budget- oder Termingründen, ist auch die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
§ 3 Verschwiegenheit und Datenschutz
Vertrag 3
Externe Bauüberwachung (Werkvertrag)
Vertrag 3
Externe Bauüberwachung (Werkvertrag)
§ 1 Kündigung und Abrechnung bei vorzeitiger Beendigung
- (1)Der Auftraggeber kann den Vertrag bis zur vollständigen Erbringung der geschuldeten Bauüberwachungsleistungen jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen (§ 648 Satz 1 BGB). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform (z. B. E-Mail).
- (2)Im Falle einer solchen freien Kündigung ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen in voller Höhe zu verlangen.
- (3)Für die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch nicht erbrachten Leistungen steht dem Auftragnehmer eine Vergütung zu. Die Parteien vereinbaren insoweit abweichend von der gesetzlichen Vermutung des § 648 Satz 3 BGB eine pauschale Vergütung in Höhe von 15 % des Honorars, das auf die noch nicht erbrachten Leistungen entfallen wäre. Den Parteien bleibt der Nachweis höherer oder geringerer ersparter Aufwendungen ausdrücklich vorbehalten.
§ 2 Verschwiegenheit und Datenschutz
Hinweis: Diese Regelungen sind auf den B2B-Einsatz zugeschnitten und ersetzen keine Rechtsberatung. Bei Abweichungen zwischen diesen Vertragsbausteinen und den AGB gehen die individuell vereinbarten Vertragsbausteine vor.
